1. Geltung
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten
ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich
widersprechen.
1.2 Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber
a) Kaufleuten,
wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
b) juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Umfang der Lieferung
2.1 Unsere Angebote
sind freibleibend .
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie
durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung.
3.2 Verpackung wird zu Selbstkosten
berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.
3.3 Zu
den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.4 Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener
Zahlstelle zu leisten . Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen vom Rechnungsdatum an
gewähren wir 2 % Skonto.
3.5 Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche
Verzugszinsen mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
3.6 Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt
nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen Zustimmung. Der
Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten.
Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
3.7 Die Zurückhaltung
von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Lieferzeit
4.1 Termine für Lieferungen und Leistungen
sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
4.2 Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die
wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hinweise werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4
Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns
der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass
er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
4.5 Wenn
der Besteller wegen einer Verzögerung die infolge unseres Verschuldens entstanden
ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung
½ %, im ganzen aber höchsens5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt
werden kann.
5. Aufträge und Abruf
5.1 Alle Bestellungen auf Abruf
sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monate nach Ablauf
der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf;
ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger
Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde
eine Vertragsfirst nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach
Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.
5.2 Die Abrufe der einzelnen
Teilleistungen sind möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig
zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der
Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt,
so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Die Gefahr geht spätestens
mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten
oder Anfuhr übernommen haben.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Auf Wunsch des Bestellers
wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.
6.4 Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10%
sind zulässig.
7. Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat unsere Lieferungen
und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen.
Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach
Erhalt schriftlich geltend zu machen.
7.2 Liegt ein Mangel vor, der bei der
sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb
der gesetzlichen sechsmonatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich
erfolgen.
7.3 Für Mängel von Lieferungen und Leistungen zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisen wir Gewähr in der Weise, dass
wir Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand
oder Teile davon neu liefern.
7.4 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum
über, sie sind auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
7.5 Der Besteller
hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind
wir von der Mängelhaftung befreit.
7.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels
im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
7.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.9 Ist die Mängelbeseitigung
trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche oder wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung
nicht möglich, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzen der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.10 Weitere
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum
an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.2 Der Besteller ist berechtigt,
den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen abgetretenen Forderungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand
zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem
Besteller vereinbaren Lieferpreis als abgetreten.
8.3 Die Vereinbarung oder
Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die Vorbehaltsware.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand
während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen.
Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen.
8.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen
gehen bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B.
bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers
eingegangen sind.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9. Materialbeistellungen
9.1 Werden Materialien vom Besteller
geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag
von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
9.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entsprechenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
9.3 Unsere Haftung bezüglich
Aufbewahrung und Pflege der beigesellten Materialien beschränkt sich auf die
Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Besteller.
10. Lohnbearbeitung
Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende
Bestimmungen:
10.1 Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden
Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhaltig sein, soweit
sie bereits bearbeitet sind.
10.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
werden wir den Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die
daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisänderung
nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen
zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete
Arbeit zu vergüten.
10.3 Erweisen sich eingesandte Teile infolge von Materialfehlern
als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
10.4 Durch uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet.
In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene
Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für
die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch
genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
10.5 Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden
Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädtigung
der uns zu Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von
uns vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht
dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung oder Ausbesserung
der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl
zu.
10.6 Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadenersatz, aus
welchem Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz
des mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
11. Werkzeuge
11.1 Sind zur Durchführung des Auftrags
spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch
uns oder einen uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch
dann, wenn der Besteller ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt.
11.2
Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung
gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.
12. Verletzung fremder Schutzteile
12.1 Haben wir nach
Zeichnungen, Modellen oder Muster des Bestellers zu liefern, so übernimmt der
Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gelieferten
Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns
ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung
oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet
zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz
der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle
aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechtes
überhaupt Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.
13. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
13.1 Der
Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller
kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
13.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch
Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.
13.3 Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung; Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
14. Haftung
14.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich
nach dem in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche
des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich
aus welchem Rechtsstand, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15. Gerichtsstand
15.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Stand 01.01.2023